59 und bei einem anderen Unternehmen zur Entstehung einer finan- ziellen Verbindlichkeit oder eines Eigenkapitalinstruments führt. Finanzielle Vermögenswerte umfassen insbesondere Zahlungs- mittel und Zahlungsmitteläquivalente, Forderungen aus Lieferun- gen und Leistungen und sonstige Vermögenswerte. Finanzielle Verbindlichkeiten begründen regelmäßig einen Rück- gabeanspruch in Zahlungsmitteln oder einem anderen finanziel- len Vermögenswert. Hierzu zählen insbesondere Verbindlichkei- ten aus Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten aus Finanzleasingverbindlich- keiten und derivative Finanzverbindlichkeiten. Finanzielle Vermögenswerte werden bei erstmaliger Erfassung mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Der beizulegende Zeitwert von Finanzinstrumenten entspricht dem Betrag, zu dem das Finanzinstrument zwischen zwei Parteien in einer aktuellen Transaktion gehandelt würde, ausgenommen bei Zwangsverkauf oder Liquidation. Dabei sind bei allen finanziellen Vermögenswer- ten, die in der Folge nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, die dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten zu berücksichtigen. Die Bilanzierung von finanziellen Vermögens- werten erfolgt grundsätzlich zum Erfüllungstag (Settlement Date). Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, welche Kassen- bestand, Geldkonten und kurzfristige Geldanlagen bei Kreditins- tituten beinhalten, haben beim Zugang eine Restlaufzeit von bis zu drei Monaten und werden mit den fortgeführten Anschaffungs- kosten bzw. mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige kurzfristige Vermögenswerte werden – ggf. unter Anwendung der Effektivzinsmethode – mit den fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen bewertet. Die Wertminderungen, die in Form von Einzelwertberichtigungen und Wertberichtigungen für voraussichtliche Skontoinanspruchnahmen und Zinsverluste vorgenommen werden, tragen den erwarteten Ausfallrisiken hin- reichend Rechnung. Bei der Ermittlung der Ausfallrisiken werden auch historische Ausfallerfahrungen berücksichtigt. Sonstige langfristige Vermögenswerte werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode mit den fortgeführten Anschaffungskos- ten bewertet. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte wer- den mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Darunter fallen primär derivative Finanzinstrumente, die nicht in eine wirksame Sicherungsbeziehung gemäß IAS 39 eingebunden sind und damit zwingend als „zu Handelszwecken gehalten“ klassifiziert werden müssen. Ein aus der Folgebewertung resultierender Gewinn oder Verlust wird erfolgswirksam in der Konzern-Gewinn-und-Verlust- Rechnung erfasst. Der Ausweis erfolgt unter den sonstigen lang- fristigen Vermögenswerten. Die anderen nicht den oben aufgeführten Kategorien zugeordneten originären finanziellen Vermögenswerte werden als „zur Veräuße- rung verfügbar“ kategorisiert und werden grundsätzlich mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Die aus der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert in der Folge resultierenden Gewinne und Verluste werden erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Dies gilt nicht, wenn es sich um dauerhafte oder wesentliche Wertminde- rungen sowie um währungsbedingte Wertänderungen von Fremd- kapitalinstrumenten handelt, die erfolgswirksam erfasst werden. Erst mit dem Abgang der finanziellen Vermögenswerte werden die im Eigenkapital erfassten kumulierten Gewinne und Verluste aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam in der Konzern-Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfasst. Lässt sich
