Planungen die Nutzbarkeit dieser Verlustvorträge mit aus- reichender Sicherheit gewährleistet ist. Die latenten Steuern werden auf Basis der Steuersätze ermittelt, die in den ein- zelnen Organisationseinheiten zum Realisationszeitpunkt gelten beziehungsweise erwartet werden. Dabei werden die am Bilanzstichtag gültigen beziehungsweise verabschiedeten steuerlichen Vorschriften berücksichtigt. Für die Berechnung der latenten Steuern in Deutschland wird ein Steuersatz von 30% (Vorjahr 30%) herangezogen. Er ergibt sich dabei aus dem gültigen unveränderten Körperschaftsteuersatz von 15%, dem Solidaritätszuschlag von unverändert 5,5% und dem konzerndurchschnittlichen Gewerbesteuersatz von 14% (Vorjahr 14%). Für ausländische Gesellschaften werden die jeweiligen nationalen Steuersätze zugrunde gelegt. Aktive und passive latente Steuern werden je Gesellschaft beziehungs- weise Organkreis – soweit die Voraussetzungen des IAS 12 gegeben sind – saldiert. Rückstellungen Rückstellungen werden für sämtliche am Bilanzstichtag ge- genüber Dritten bestehenden rechtlichen oder faktischen Verpflichtungen gebildet, die auf vergangenen Ereignissen beruhen, die zukünftig wahrscheinlich zu einem Abfluss von Ressourcen führen und deren Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Die Rückstellungen werden mit ihrem voraus- sichtlichen Erfüllungsbetrag angesetzt und nicht mit Erstat- tungsansprüchen saldiert. Rückstellungen, denen eine große Zahl gleichartiger Ereignisse zugrunde liegt, werden mit dem Erwartungswert der möglichen Ergebnisse bilanziert. Alle langfristigen Rückstellungen werden mit ihrem auf den Bilanzstichtag abgezinsten voraussichtlichen Erfüllungsbetrag bilanziert. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen werden ausschließlich für leistungsorientierte Versorgungs- pläne gebildet. Diese Pensionsrückstellungen werden gemäß IAS 19 nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected- Unit-Credit-Methode) ermittelt. Dieses Verfahren berück- sichtigt neben den am Bilanzstichtag bekannten Renten und Anwartschaften auch zukünftig zu erwartende Gehalts- und Rentensteigerungen. Bei der Berechnung fanden die Richt- tafeln 2005 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck Anwendung. Da der Konzern über kein Planvermögen verfügt, sind Pensions- verpflichtungen in voller Höhe durch Rückstellungen gedeckt. Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, welche sich aus Änderungen der Berechnungsannahmen ergeben, werden, soweit sie 10% des Verpflichtungsumfangs über- schreiten, über die durchschnittliche Restlebensarbeitszeit der berechtigten Mitarbeiter erfolgswirksam erfasst. Die wesentlichen Parameter für die Berechnung der leistungs- orientierten Pläne zum 30. September 2009 sind: 30.9.20 09 30.9.2008 Diskontierungszinssatz 5,40% 6,00% Künftige Gehaltssteigerungen 0,50 – 3,25% 2,00 – 2,75% Künftige Rentensteigerungen 0,50 – 2,70% 1,00 – 2,75% Die Altersversorgung für die Mitarbeiter der MVV Energie Gruppe ist unternehmensspezifisch weitgehend tarifvertrag- lich geregelt. Hieraus resultieren mittelbare Pensionsverpflich- tungen gegenüber Mitarbeitern, die fast ausschließlich über kommunale Zusatzversorgungskassen (ZVK) abgesichert sind. Hierfür werden Umlagen für die Ruhestandszeiten entrichtet. Die in diesem Zusammenhang gezahlten Beträge dienen der Finanzierung der laufenden Versorgungsleistungen. Gemäß den Regelungen der IFRS handelt es sich bei dieser Form der Altersvorsorge um einen leistungsorientierten Plan („defined benefit plan“), da die individuellen Versorgungsleistungen der ZVK an frühere Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen nicht von eingezahlten Beiträgen abhängen. Da zudem in der ZVK Mitarbeiter mehrerer Mitgliedsunternehmen versichert sind, gilt diese Form der Altersvorsorge als gemeinschaftlicher Plan mehrerer Arbeitgeber („multi-employer plan“), für die beson- dere Vorschriften anzuwenden sind. Aufgrund der Umverteilungen der Leistungen der ZVK auf die an ihr beteiligten Unternehmen und unzureichender Daten über die Altersstruktur, die Fluktuation und die Gehälter die- ser Mitarbeiter liegen keine Informationen über den auf die MVV Energie Gruppe entfallenden Teil der zukünftigen Zah- lungsverpflichtungen (wirtschaftliche Verpflichtung) vor. Somit ist eine Rückstellungsbildung nach IFRS nicht zulässig und die Behandlung erfolgt wie bei einem beitragsorientierten Plan („defined contribution plan“). Verbindlichkeiten Die Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag oder, wo erforderlich, mit dem Barwert angesetzt. Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing werden mit dem Barwert der künftigen Leasingzahlungen angesetzt. Ande- re Verbindlichkeiten werden mit Ausnahme von derivativen 103MVV Energie 2008/09
