43MVV Energie 2008/09 Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Anreizregulierung. Auf Basis der letzten Kostengenehmigung und individuell ermittelter Effizienzwerte hat die BNetzA für jeden Netzbetreiber seine Erlösobergrenze für zunächst vier (Gas) beziehungsweise fünf (Strom) Jahre bestimmt. Die Erlösobergrenze ist Grundlage der Netzentgelte. Die aus dem Effizienzvergleich der Netzbetreiber ermittelte in- dividuelle Ineffizienz des jeweiligen Netzbetreibers muss nun bis 2019 abgebaut werden. Für die Netzgesellschaften der MVV Energie Gruppe entspricht die Erlösobergrenze 2009 in etwa der Erlösobergrenze 2008. Gegen die Bescheide wurden teilweise gerichtliche Beschwerden eingelegt, da aus Sicht von MVV Energie der zugrundeliegende Sachverhalt von den Behör- den nicht in allen Fällen eine korrekte Berücksichtigung fand. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. August 2008 sollen die Strom- und Gasnetzbetreiber die Mehrerlöse, die im Zeitraum zwischen Antragstellung und Wirksamwerden der ersten Netzentgeltgenehmigung erzielt wurden, periodenübergreifend wieder ausgleichen. Die Re- gulierungsbehörden werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2010 die Erlösobergrenze mit den Mehrerlösen verrechnen. Nach aktueller Rechtslage dürfen im Konzernabschluss der MVV Energie Gruppe nach IFRS hierfür keine Rückstellungen gebildet werden. Immer noch sind Fragen der Kostenanerkennung in der Anreiz- regulierung ungelöst. Die unterschiedliche Regulierungspraxis der Landesbehörden bei der Mehrerlösabschöpfung stellt die Netzbetreiber vor unterschiedlich hohe Herausforderungen. Zur Verlustenergie hat die BNetzA einen brancheneinheitli- chen Maximalpreis (44 Euro/MWh) angesetzt, der sich nicht am relevanten Marktpreisniveau orientiert – kostendeckende Beschaffung ist damit nicht möglich. Aus unserer Sicht sollten Kosten für Verlustenergie in der Anreizregulierung vollständig anerkannt werden. Weiterhin sind Verteilnetzbetreiber darauf angewiesen, dass die BNetzA die Kosten vorgelagerter Netze pünktlich geneh- migt und rechtzeitig über Investitionsbudgets entscheidet, damit diese Kosten in den Erlösobergrenzen der Verteilnetz- betreiber berücksichtigt werden können. Die konkrete Ausge- staltung der Qualitätsregulierung, die ab der zweiten Regulie- rungsperiode (2014 für Strom und voraussichtlich 2013 für Gas) gelten soll, wird nach wie vor diskutiert. Brüssel stärkt Klimaschutz und Wettbewerb Durch umfangreiche Gesetzespakete („3. Energiebinnenmarkt- paket“, „Grünes Paket“) hat die Europäische Union weitere Meilensteine bei der Schaffung europaweiter Energiemärkte und der Umstrukturierung der Energieerzeugung unter den Vorzeichen des Klimaschutzes gesetzt. Von der verstärkten Integration der Energiemärkte verspricht sich MVV Energie eine Zunahme der Marktliquidität und der Beschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten. Von der Arbeit der neu gegründeten ACER (Agency for the Cooperation of Energy Regulators) erwarten wir eine weitere Harmonisierung und Stärkung des Market Designs auf europäischer Ebene. Die Novellierung der wichtigsten Klimaschutzinstrumente der EU wird ab 2013 EU-weit zu einem deutlich stärker vereinheit- lichten Handelssystem für CO2-Zertifikate führen und damit viele derzeit existierende Marktverzerrungen beseitigen. In der weiteren Ausgestaltung des Emissionshandels setzt sich die MVV Energie Gruppe insbesondere dafür ein, die besondere Rolle der Fernwärme aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopp- lung angemessen zu berücksichtigen. Marktbeobachtung durch die Bundesnetzagentur Durch die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Marktbeobachtung leistet die BNetzA einen immer wichtiger werdenden Beitrag für mehr Transparenz in den Energiemärkten. Veröffentlichun- gen der BNetzA ermöglichen es, insbesondere bei Fragen zur Verwendung von Auktionserlösen aus dem grenzüberschrei- tenden Engpassmanagement, zum Einsatz von Regelenergie oder zu vertraglichen Engpässen im Gasspeichermarkt, noch bestehende Hemmnisse für die Wettbewerbsentwicklung zu identifizieren.
