Report Investor: Q-Cells SE Geschäftsbericht 2009

VertrAuen ist unsere deVise Die Q-Cells SE befolgt hinsichtlich der Corporate Governance das durch den Deutschen Corporate Governance Kodex („DCG Kodex“) festgeschriebene Prinzip der guten und verantwortungsvollen Unter- nehmensführung. Das Vertrauen von Anlegern, Finanzmärkten, Ge- schäftspartnern, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit steht stets im Fokus der Unternehmensausrichtung. Als Produzent von Anlagen zur nachhaltigen Energiegewinnung hat sich Q-Cells auch im Hinblick auf die Unternehmensführung der Nachhaltigkeit verschrieben. Wir sind davon überzeugt, dass eine exzellente Corporate Governance der Schlüssel zu einer erfolgreichen Unternehmensführung ist. Dies beinhaltet eine weitgehende Umsetzung des DCG Kodex. entsPrechenserklärunG Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Aktiengesellschaften sind gemäß § 161 AktG verpflichtet, jährlich zu erklären, ob den Emp- fehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und entsprochen wird. Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) der Verord- nung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) sind auch die Leitungs- und Überwachungsorgane einer SE mit Sitz in Deutschland verpflichtet, die Erklärung entsprechend § 161 AktG abzugeben. Der Deutsche Cor- porate Governance Kodex wird vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekanntgemacht und steht unter anderem auch auf der Internetseite www.corporate- governance-code.de zur Verfügung. Er enthält Empfehlungen zur Cor- porate Governance in Bezug auf Aktionäre und Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz, Rechnungslegung und Ab- schlussprüfung. Hat die börsennotierte Aktiengesellschaft einer Emp- fehlung nicht entsprochen oder will sie einer Empfehlung nicht entspre- chen, sind Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161 AktG verpflichtet, dies unter Angabe der Gründe in ihrer jährlichen Entsprechenserklä- rung bekanntzugeben. Der Deutsche Corporate Governance Kodex ist am 18. Juni 2009 geändert worden. Die geänderte Fassung ist am 5. August 2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die nachstehende Entspre- chenserklärung bezieht sich für den Zeitraum ab dem 5. August 2009 auf die Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 18. Juni 2009 und für den Zeitraum von der Abgabe der letzten Ent- sprechenserklärung durch Vorstand und Aufsichtsrat im März 2009 bis zum 5. August 2009 auf die Kodex-Fassung vom 6. Juni 2008. Vorstand und Aufsichtsrat der Q-Cells SE erklären, dass den Empfeh- lungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und wird: Abweichend von Ziffer 3.8 des Kodex hat die Gesellschaft für den Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt abgeschlos- sen. Der Aufsichtsrat vertritt die Auffassung, dass der Selbstbehalt einer D&O-Versicherung kein adäquates Mittel für das Erreichen der Ziele des Kodex ist. Solche Selbstbehalte werden in der Regel durch die Mitglieder des Aufsichtsrats versichert, so dass die eigentliche Funktion des Selbstbehaltes in die Leere läuft und es sich somit letzt- endlich nur um eine Frage der Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats handelt. Daher ist ein Selbstbehalt im Ausland unüblich. Aus den ent- sprechenden Gründen enthielt und enthält die D&O-Versicherung für den Vorstand bislang ebenfalls keinen Selbstbehalt. Die diesbezügli- che Empfehlung in Ziffer 3.8 des Corporate Governance Kodex ist in der Fassung vom 18. Juni 2009 entfallen. § 93 Abs. 2 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31. Juli 2009 sieht die Regelung eines Selbstbehaltes in D&O-Versicherungen für Vorstände nunmehr zwingend vor. Die Ge- sellschaft wird diese Vorgaben einhalten und die D&O-Versicherung für die Vorstände spätestens mit Wirkung zum Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist am 1. Juli 2010 anpassen. corPorAte GoVernAnce bericht 2009 14

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