Report-Investor: QSC AG - Geschäftsbericht 2009

Finanzbericht Konzernanhang 113 Sonstige finanzielle Verpflichtungen • Die sonstigen finanziellen Verpflichtungen in den kom- menden Geschäftsjahren für langfristig abgeschlossene Verträge, insbesondere für Glasfaser- leitungen, Technikräume und Büroräume, betrugen 2009 T € 53.046 (2008: T € 60.414). Das Bestellobligo für zukünftige Investitionen belief sich im abgelaufenen Geschäftsjahr auf T € 5.514 (2008: T € 5.746). Bürgschaften • Zum 31. Dezember 2009 bestanden Bürgschaften in Höhe von T € 5.832 (2008: T € 7.334) gegenüber Lieferanten für Miet- und sonstige vertragliche Verpflichtungen. Rechtsstreitigkeiten • Im Spruchverfahren vor dem Landgericht Hamburg beantragen derzeit noch 30 ehemalige Minderheitsaktionäre der Broadnet AG in Ergänzung zu den Aktien der QSC AG, die sie im Tausch für ihre Aktien der Broadnet AG erhalten haben, eine bare Zuzahlung. Alle Minderheitsaktionäre der Broadnet AG hatten im Zuge der Verschmelzung für 11 Broadnet- Aktien 12 QSC-Aktien erhalten. Dies entspricht einem Umtauschverhältnis von 1 Broadnet- Aktie zu 1,0908 QSC-Aktien. Sollte das Landgericht Hamburg rechtskräftig eine bare Zuzahlung anordnen, so wäre diese allen ehemaligen Minderheitsaktionären der Broadnet AG zu gewäh- ren, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung Broadnet-Aktien hielten. Eine ggf. angeordnete Zuzahlung je Aktie wäre somit für 999.359 ehemalige Broadnet-Aktien zu leis- ten. Ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung hat am 26. November 2008 vor dem Land- gericht Hamburg stattgefunden. Auf Basis des vom Gericht gemachten Vorschlags hat die QSC AG den Antragstellern einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, nach dem sich QSC ohne Aufgabe ihrer Rechtsauffassung zu Rechts- und Bewertungsfragen zu einer baren Zuzahlung von 73 Cent je Broadnet-Aktie verpflichtet und bestimmte Kosten der Antragsteller übernimmt. Da dieses Vergleichsangebot jedoch nicht von allen Antragstellern angenommen wurde, sind die Ver- gleichsverhandlungen gescheitert. Ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt. Die Deutsche Telekom AG (DTAG) fordert von Ventelo die Rückzahlung eines angeblich an Ven- telo überzahlten Betrages von nunmehr 912.539,29 Euro. Hintergrund des Klageverfahrens sind Rechnungen der Ventelo an die DTAG für die Sicherstellung der Zusammenschaltung beider Netze in 2003 und 2004. Nach den Regelungen des Zusammenschaltungsvertrages werden die Übertragungsverbindungen zwischen dem Standort der DTAG und dem Standort von Ventelo von Letzterer selbst realisiert, wenn die physikalische Zusammenschaltung am Standort der DTAG erfolgt (physische Kollokation am DTAG-Standort). Da die Übertragungsverbindungen zwischen beiden Standorten auch den Interessen der DTAG an der Erreichbarkeit der Anschluss- kunden von Ventelo dienen (= Terminierung von Verbindungen im Netz von Ventelo), sehen die vertraglichen Regelungen nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Verteilung des Aufwandes für den Interbuilding-Abschnitt im Verhältnis zu den jeweils zurechenbaren Verkehrsminuten vor.

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