Roth & Rau AG Geschäftsbericht 2009Roth & Rau AG Geschäftsbericht 2009 Um den Erfolg der Umweltmaßnahmen konzernweit zu erhöhen, binden wir unsere Tochtergesell- schaften intensiv in die Prozesse ein und motivieren unsere Mitarbeiter im Rahmen des Innovations- managements, Vorschläge zum Klima- und Umweltschutz zu machen. Im Jahr 2010 werden wir erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen, der die einzelnen Ziele und Maßnahmen des Nachhaltigkeitsmanagements beschreibt und deren kontinuierliche Weiterentwicklung transparent dokumentiert. Übernahmerechtliche Angaben Die folgenden Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB geben die Verhältnisse am Bilanzstichtag 31. Dezember 2009 wieder. Zusammensetzung des Grundkapitals und verbriefte Rechte Das Grundkapital der Roth & Rau AG betrug zum 31. Dezember 2009 unverändert 13.800.000,00 € und ist in 13.800.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie ist rechnerisch mit 1,00 € am Grundkapital beteiligt und gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Mit allen Aktien sind die gleichen Rechte und Pflichten verbunden. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, bestehen nicht oder sind dem Vorstand nicht bekannt. Kapitalbeteiligungen und Stimmrechtskontrolle Direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital der Roth & Rau AG, die 10 % der Stimmrechte über- schreiten, bestehen nicht oder sind dem Vorstand nicht bekannt. Es existieren keine Aktien mit Son- derrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen. Darüber hinaus ist keine Stimmrechtskontrolle für den Fall bekannt, dass Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben. Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Satzungsänderungen Die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern unterliegen den §§ 84, 85 AktG sowie § 6 der Satzung der Roth & Rau AG. Die Satzung sieht vor, dass der Aufsichtsrat die Vorstandsmitglieder bestellt und ihre Zahl bestimmt. Satzungsänderungen werden von der Hauptversammlung beschlos- sen und bedürfen nach §§ 179 ff. AktG der Zustimmung von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Abweichend davon ist der Aufsichtsrat nach § 11 der Satzung dazu ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen. Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe von Aktien Genehmigtes Kapital I: Gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 17. Mai 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insge- samt bis zu 1.380 T€ durch Ausgabe von insgesamt bis zu 1.380.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien (Stückaktien) gegen Bareinlagen zu erhöhen. Er kann das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen 1. wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 68|69
