Roth & Rau AG Geschäftsbericht 2009Roth & Rau AG Geschäftsbericht 2009 Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I, dem Genehmigten Kapital II sowie der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Befugnisse des Vorstands zum Rückkauf von Aktien Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Mai 2009 wurde die Gesellschaft bis zum 17. November 2010 ermächtigt, eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufan- gebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Kaufpreis den Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % über- bzw. 30 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufs- angeboten dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesys- tem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main während der letzten fünf der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgaben von Verkaufsangeboten vorangehen- den Börsenhandelstage um nicht mehr als 10 % über- bzw. 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufs- angeboten erhebliche Abweichungen des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main vom gebotenen Kaufpreis bzw. den Grenzwerten der Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der fünf Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwai- gen Anpassung abgestellt. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen wer- den, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats neben einer Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre auch wie folgt zu verwenden: 1. Die eigenen Aktien können unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Barzahlung an Dritte zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur insoweit, als auf die zu veräußernden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirk- samwerdens dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft entfällt. Auf diesen Höchstbetrag für einen Bezugs- rechtsausschluss ist der anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden. Ebenfalls anzurechnen sind 70|71
