Hinweise für nennenswerte Wertminderungen vorliegen, kann nicht garantiert werden, dass in Zukunft keine Wert- minderungsaufwendungen erfasst werden müssen. Weite- re Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Textziffer (16). Bilanzierung von rechtlichen Unsicherheiten Wie in Textziffer (24) beschrieben, sind wir derzeit in ver- schiedene Ansprüche und Gerichtsverfahren involviert. Wir überprüfen den Status jedes wesentlichen Sachverhalts mindestens auf vierteljährlicher Basis und nehmen eine Be- urteilung des potenziellen finanziellen und geschäftlichen Risikos in Bezug auf solche Sachverhalte vor. Bei der Be- stimmung, ob eine Rückstellung zu bilden ist, sowie bei der Ermittlung des angemessenen Rückstellungsbetrags sind erhebliche Ermessensausübungen erforderlich, insbeson- dere bei folgenden Sachverhalten: • Bestimmung, ob eine Verpflichtung besteht, • Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des Abflusses eines wirtschaftlichen Nutzens, • Bestimmung, ob die Höhe der Verpflichtung geschätzt werden kann, und • Schätzung der Höhe der Verpflichtung. Aufgrund der Unsicherheiten in Bezug auf diese Sachver- halte basieren die Rückstellungen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren bestmöglichen Informationen. Am Ende eines Berichtszeitraums nehmen wir eine Neube- urteilung der potenziellen Verpflichtungen aus Ansprüchen und anhängigen Gerichtsverfahren vor und passen unsere jeweiligen Rückstellungen zur Berücksichtigung der gegen- wärtig bestmöglichen Schätzung an. Außerdem überwachen und evaluieren wir neue Informationen, die wir nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, aber vor Freigabe des Konzernabschlusses zur Veröffentlichung erhalten. Dabei soll festgestellt werden, ob diese Informationen zusätz- lichen Aufschluss über Sachverhalte geben, die zum Ende des Berichtszeitraums schon bestanden. Diese Änderun- gen unserer Schätzungen in Bezug auf solche potenziellen Verpflichtungen könnten wesentliche Auswirkungen auf unsere Vermögens- und Ertragslage haben. Die Änderun- gen von Schätzungen in Bezug auf potenzielle Verbind- lichkeiten aus rechtlichen Unsicherheiten hatten keine we- sentlichen Auswirkungen auf die Ergebnisse der Jahre 2009, 2008 oder 2007. Ansatz von selbst geschaffenen immateriellen Vermögens- werten im Rahmen von Entwicklungsaktivitäten Nach IFRS werden während der Entwicklungsphase eines Projekts selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte aktiviert, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen betreffen die technische Realisier- barkeit, die Absicht, den entwickelten immateriellen Ver- mögenswert fertigzustellen, die Fähigkeit, ihn zu nutzen oder zu verkaufen, sowie den Nachweis, wie der Ver- mögenswert einen voraussichtlichen künftigen wirtschaft- lichen Nutzen erzeugen wird. Die Herstellungskosten eines bilanzierten selbst geschaffenen immateriellen Ver- mögenswertes umfassen alle direkt zurechenbaren Kosten, die erforderlich sind, um den Vermögenswert in den vom Management beabsichtigten betriebsbereiten Zustand zu bringen. Dagegen sind sämtliche Ausgaben im Rahmen der Forschungsphase zum Zeitpunkt ihres Anfallens als Auf- wand zu erfassen. Wir sind der Auffassung, dass die Bestimmung, ob während der Entwicklungsphase eines Projekts selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte als immaterielle Vermögens- werte anzusetzen sind, mit erheblichen Ermessensaus- übungen verbunden sind, insbesondere in den folgenden Bereichen: • Die Bestimmung, ob die Aktivitäten als Forschungs- oder als Entwicklungsaktivitäten einzustufen sind. • Die Bestimmung, ob die Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte erfüllt sind, erfordert Annahmen über Marktbedingungen, Kundennachfrage und andere Entwicklungen in der Zukunft. • Der Begriff „technische Realisierbarkeit“ ist in den IFRS nicht definiert. Daher erfordert die Beurteilung, ob die Fertigstellung eines Vermögenswertes technisch realisier- bar ist, einen unternehmensspezifischen Ansatz, der notwendigerweise mit Ermessensausübungen verbun- den ist. • Die Bestimmung, ob der zu entwickelnde Vermögens- wert in der Zukunft genutzt oder verkauft werden kann und die Bestimmung, ob aus dieser Nutzung oder Verkauf zukünftige Vorteile entstehen werden. • Die Bestimmung, ob bestimmte Kosten direkt oder indirekt einem immateriellen Vermögenswert zuzu- rechnen sind und ob Kosten für die Fertigstellung des Entwicklungsprojekts erforderlich sind. (3d) Anwendung beziehungsweise frühzeitige Anwendung neuer rechnungslegungsvorschriften Im März 2007 veröffentlichte der IASB Änderungen zu IAS 23 Fremdkapitalkosten (IAS 23). Als wesentliche Änderung streicht der Standard das Wahlrecht, Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswertes zugeordnet werden kön- 177Konzernabschluss nach IFRS
