
Messaging-Services betreffen überwiegend Gebühren aus der Übermittlung elektronischer Textnachrichten zwischen ver- schiedenen Mobilfunkanbietern. Wir erfassen diese Erlöse auf der Grundlage der Anzahl der erfolgreich verarbeiteten und übermittelten Textnachrichten. Erlöse aus Messaging-Verein- barungen auf Festpreisbasis erfassen wir grundsätzlich ratierlich über die Vertragslaufzeit. Erlöse aus Marketingveran- staltungen, die sAP organisiert und für die sAP an ihre Kunden eintrittskarten verkauft, erfassen wir, nachdem die jeweilige Veranstaltung stattgefunden hat. Vermittlungsprovisionen sind Provisionen von Partnern, an die wir Kunden weiterempfohlen haben. Der überwiegende Teil unserer Softwareverkäufe erfolgt im rahmen von Mehrkomponentenverträgen, da diese mit support- leistungen und oftmals mit sonstigen serviceleistungen ver- bunden sind. Um bei Mehrkomponentenverträgen jenen Betrag zu ermitteln, der bei Auslieferung als Softwareerlös realisier- bar ist, folgen wir dem vom Financial Accounting Standards Board (FASB) verabschiedeten ASC Subtopic 985-605, software revenue recognition, unter berücksichtigung der zugehörigen ergänzungen, dessen Anwendung durch iAs 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungs- legungsbezogenen Schätzungen und Fehler (IAS 8) erlaubt ist. sofern ein Mehrkomponentenvertrag vorliegt, erfassen wir die erlöse nach der residualmethode, falls für alle noch nicht erbrachten Leistungen (zum Beispiel Support-, Beratungs- oder sonstige Serviceleistungen) ein unternehmensspezifischer standardpreis vorliegt, jedoch ein solcher Preis für eine oder mehrere bereits vollständig erbrachte oder gelieferte Leistungen nicht existiert (in der Regel Software). Auf Basis der unter- nehmensspezifischen Standardpreise ermitteln wir für noch zu erbringende Leistungen den hierauf entfallenden Umsatzanteil und nehmen eine entsprechende Aufteilung der erlöse vor. Die Standardpreise entsprechen den beizulegenden Zeitwerten, zu denen die Lieferungen und Leistungen auch einzeln von uns angeboten werden. Für Lieferungen und Leistungen, die bislang nicht einzeln von uns angeboten wurden, wird ein von der Geschäftsführung festgesetzter standardpreis verwen- det, sofern es wahrscheinlich ist, dass sich dieser Preis bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem das Produkt erstmals gesondert verkauft wird, nicht mehr ändern wird. Die Umsätze, die auf künftig zu erbringende Supportleistungen entfallen, bewerten wir auf der Grundlage von Preisen für die jährliche Verlänge- rung von Supportverträgen nach Ablauf einer anfänglichen Laufzeit. Verlängerungen der supportverträge erfolgen grund- sätzlich zu einem Festbetrag beziehungsweise einem festen Prozentsatz der Nettolizenzgebühr. Die überwiegende Mehr- heit unserer Kunden verlängert ihren jährlichen supportvertrag zu diesen Preisen. Sofern wir Kunden eine Option einräumen, noch nicht lizensierte Produkte zu einem Rabatt zu beziehen, der höher ist als der bei der ursprünglichen Softwarelizenzver- einbarung gewährte Rabatt, grenzen wir Umsatz in Höhe des gewährten Rabatts aus gegenwärtigen Leistungen ab. Diese beträge ordnen wir jenen Leistungen zu, für die dem Kunden der zusätzliche Rabatt eingeräumt wurde. Entsprechendes gilt bei Support- oder Serviceleistungen, falls wir dem Kunden das recht einräumen, diese Leistungen zu geringeren Preisen als zu den jeweiligen Standardpreisen zu beziehen oder die supportverträge zu solchen niedrigeren Preisen zu erneuern. Wir grenzen den Umsatz für noch nicht erbrachte Leistungen, für die ein Standardpreis existiert, ab und realisieren den verbleibenden Restbetrag des vertraglich vereinbarten Gesamt- entgelts als Umsatz, der den bereits erbrachten Leistungen zugerechnet werden kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die oben beschriebenen Bedingungen zur Umsatzrealisie- rung erfüllt sind und unternehmensspezifische Standardpreise für sämtliche noch zu erbringende Leistungen vorliegen. Die Kombination oder Aufteilung von Mehrkomponenten- verträgen, die aus einer softwarekomponente sowie beratungs- oder anderen Servicekomponenten bestehen, ist von folgen- den Faktoren abhängig: – Der Vertrag beinhaltet erhebliche Modifikationen oder sons- tige wesentliche änderungen der software und – die Leistungen können nicht durch einen Drittanbieter erbracht werden, weshalb sie als wesentlich für die Software angesehen werden. Wenn keines der beiden Kriterien erfüllt ist, erfassen wir die Umsätze für die softwarekomponente und die andere Kompo- nente getrennt voneinander. Ist jedoch eines der beiden Kriterien erfüllt, fassen wir die teilleistungen des Mehrkompo- nentenvertrags zu bewertungseinheiten zusammen und realisieren das Gesamtentgelt, wie oben erläutert, nach der Methode der teilgewinnrealisierung. falls der Vertrag mehrere Komponenten enthält, werden diejenigen Komponenten, die 177Konzernanhang für das Geschäftsjahr 2010