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Report Investor: SAP AG - Geschäftsbericht 2010

des Konzernabschlusses nach IFRS sind mit bestimmten Ermessensausübungen, Annahmen und Schätzungen des Managements verbunden. Unsere Ermessensausübungen, Schätzungen und Annahmen beruhen auf historischen Informationen und Plandaten sowie Informationen über wirtschaftliche Rahmenbedingungen in den branchen oder regionen, in denen wir oder unsere Kunden tätig sind. Deren Veränderung könnte sich nachteilig auf unsere Schätzungen auswirken. Wenngleich wir der Auffassung sind, dass unsere Schätzungen über die künftige Entwick- lung der zugrunde liegenden Ungewissheiten angemessen sind, können wir nicht garantieren, dass die finanziellen Auswir- kungen dieser Angelegenheiten den in unseren Vermögenswer- ten, Verbindlichkeiten, Erträgen und Aufwendungen berück- sichtigten Annahmen entsprechen werden. Die tatsächlichen Ergebnisse können von den ursprünglich von uns getroffenen Schätzungen und Annahmen abweichen. Die nachfolgende Aufzählung zeigt die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die am häufigsten mit Ermessens- entscheidungen, schätzungen und Annahmen unsererseits verbunden und daher für eine Beurteilung unserer Ertrags- lage entscheidend sind: – Umsatzrealisierung – bewertung von forderungen aus Lieferungen und Leistungen – Bilanzierung von anteilsbasierten Vergütungsprogrammen – bilanzierung von ertragsteuern – bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen – Folgebilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten und anderen immateriellen Vermögenswerten – bilanzierung von rechtlichen Unsicherheiten – Ansatz von selbst geschaffenen immateriellen Vermögens- werten im rahmen von entwicklungsaktivitäten Diese wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden von unserem Management gemeinsam mit dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats regelmäßig erörtert. Umsatzrealisierung Wie im Abschnitt „Umsatzrealisierung“ von Textziffer (3b) des Anhangs zum Konzernabschluss erläutert, erfassen wir Umsatzerlöse erst dann, wenn nachweislich ein Vertrag vorliegt, die Lieferung erfolgt ist, die mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen auf den Kunden übertragen wurden, die Höhe der Erlöse verlässlich bestimmt werden kann und der Zahlungseingang für die entsprechende Forderung hinreichend wahrscheinlich ist. Die Beurteilung, ob die Höhe der Erlöse verlässlich bestimmt werden kann oder der Zahlungseingang hinreichend wahrscheinlich ist, ist naturgemäß mit ermes- sensausübungen verbunden, da Schätzungen erforderlich sind, ob und in welchem Umfang dem Kunden nachträgliche Zugeständnisse gewährt werden und ob der Kunde die vertrag- lich vereinbarten Gebühren den Erwartungen entsprechend zahlen wird. Die zeitliche Verteilung sowie die Höhe der realisier- ten Umsätze können je nach getroffener Einschätzung unter- schiedlich ausfallen. Bei den meisten unserer erlösgenerierenden Vereinbarungen verkaufen wir unseren Kunden mehr als nur eine software- lösung oder eine Dienstleistung. Darüber hinaus unterhalten wir mit vielen unserer Kunden laufende Geschäftsbezie- hungen und gehen vielfach mit demselben Kunden innerhalb kurzer Zeit mehrere unterschiedliche Transaktionen ein. Daher müssen wir bestimmen, – welche Vereinbarungen mit einem bestimmten Kunden zusammen als eine Gesamtvereinbarung zu bilanzieren sind, – welche Teilleistungen einer Vereinbarung separat zu bilan- zieren sind und – wie das Gesamtentgelt für eine Gesamtvereinbarung auf ihre einzelnen Komponenten zu verteilen ist. Die Bestimmung, ob unterschiedliche Vereinbarungen mit demselben Kunden zusammen als eine Gesamtvereinbarung zu bilanzieren sind, ist mit erheblichen Ermessensausübun- gen verbunden, da wir beurteilen müssen, ob die Vereinbarun- gen gemeinsam ausgehandelt wurden oder auf andere Weise miteinander verknüpft sind. Die zeitliche Verteilung sowie die höhe der realisierten Umsätze können unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob zwei Vereinbarungen separat oder als eine Gesamtvereinbarung bilanziert werden. für software und andere teilleistungen im rahmen einer Ver- einbarung werden von uns Umsätze nicht separat realisiert, wenn eine der teilleistungen (zum beispiel beratungsleistungen) als wesentlich für die funktionalität der software angesehen wird. Die Bestimmung, ob eine wesentliche Leistung gegeben ist, ist mit Ermessensausübungen verbunden. Die zeitliche Verteilung und die höhe der realisierten Umsätze können davon abhängen, ob eine Leistung als wesentlich angesehen wird, 187Konzernanhang für das Geschäftsjahr 2010