
Die am 29. Oktober 2010 abgegebene Entsprechenserklärung ist auf der internetseite der sAP unter www.sap.com/germany/ about/governance/statutes/entsprechenserklaerung.epx ver- öffentlicht. Dort sind auch die Entsprechenserklärungen vorher- gehender Jahre sowie Links auf die geltende sowie auf ältere Fassungen des DCGK verfügbar. Die aktuelle Entsprechens- erklärung ist auch in der erklärung zur Unternehmensführung enthalten, die ebenfalls auf der internetseite der sAP unter www.sap.com/germany/about/governance/ezu veröffentlicht ist. Aus dieser entsprechenserklärung ist ersichtlich, dass wir von den insgesamt 90 Empfehlungen des DCGK vom 26. Mai 2010 zwei nicht befolgen und in der Vergangenheit von den insgesamt 82 Empfehlungen des DCGK vom 18. Juni 2009 fünf nicht befolgt haben. Die jeweiligen Abweichungen sind dort gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG ausführlich begründet. Die bei- den Abweichungen vom geltenden DCGK werden gemäß der Empfehlung in Ziffer 3.10 Satz 2 DCGK nachfolgend noch einmal erläutert: – Wir wenden Ziffer 3.8 DCGK nicht an. Diese empfiehlt, in Haftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für seine Aufsichtsratsmitglieder abschließt (sogenannte Direc- tors and Officers Liability Insurances, D&O), einen Selbst- behalt vorzusehen. Wir sind grundsätzlich nicht der Ansicht, dass Motivation und Verantwortung, mit denen die Mitglieder des SAP-Aufsichtsrats ihre Aufgabe wahrnehmen, durch einen solchen Selbstbehalt verbessert werden könnten. Des- halb planen wir in den D&O-Versicherungsverträgen keinen Selbstbehalt für Aufsichtsratsmitglieder. – Ferner wenden wir Ziffer 4.2.3 Abs. 4 DCGK nicht an. Diese empfiehlt, bereits beim Abschluss von Vorstandsver- trägen darauf zu achten, dass Zahlungen an Vorstandsmit- glieder bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (sogenannter Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Wir beachten zwar sehr wohl die Kodexempfehlung für einen Abfindungs-Cap gemäß Ziffer 4.2.3 Abs. 5 DCGK in den Fällen eines Kontrollwechsels (change of control), sind jedoch der Ansicht, dass es anders als dort nicht praktikabel wäre, bereits bei Abschluss eines Vorstandsvertrags eine Regelung über die Abfindungs- zahlung bei vorzeitiger einvernehmlicher Beendigung der Vorstandstätigkeit aufzunehmen. eine solche im Voraus getroffene Vereinbarung widerspräche der Natur des regel- mäßig auf die Dauer der Bestellungsperiode abgeschlos- senen und im Grundsatz nicht ordentlich kündbaren Vorstands- vertrags. Zudem ließe sich eine im Vorstandsvertrag enthaltene entsprechende Begrenzung der Abfindungshöhe in den entscheidenden fällen – jedenfalls faktisch – nicht ohne Weiteres einseitig von der Gesellschaft durchsetzen. Darüber hinaus könnte eine solche vorab getroffene Verein- barung den konkreten Umständen, die später zu einer vorzeitigen beendigung der Vorstandstätigkeit führen, und der übrigen Situation des Einzelfalls zum Zeitpunkt der beendi- gung nicht hinreichend Rechnung tragen. Den Grundge- danken der Empfehlung berücksichtigen wir aber insoweit, als wir an unserer bisherigen Praxis festhalten, im Falle der vorzeitigen einvernehmlichen Aufhebung eines Vorstands- vertrags eine Abfindungsregelung mit dem betroffenen Vor- standsmitglied zu vereinbaren, die dem Gebot der Angemes- senheit entspricht. Anregungen DeS DcgK Mit nur einer Ausnahme folgen wir im Übrigen allen 16 Anre- gungen des aktuellen DCGK vom 26. Mai 2010. Wie im Vorjahr haben wir von der Festlegung einer erfolgsorientierten Ver- gütung für Aufsichtsräte abgesehen, die sich auf den langfristi- gen Unternehmenserfolg gemäß Ziffer 5.4.6 Abs. 2 DCGK bezieht. SAP hat Zweifel, ob der langfristige Unternehmenser- folg für die Aufsichtsratsvergütung die richtige Grundlage ist und für die Aufsichtsräte eine bessere Motivationslage im Hinblick auf das Unternehmen herbeiführt. Bei SAP ist daher die variable Vergütung an die Dividende gekoppelt und die Vergütungshöhe damit ohne Weiteres aus der satzungsrege- lung über die Aufsichtsratsvergütung ableitbar. Unserer Ansicht nach wird auf diese Art und Weise eine transparente und angemessene Vergütung der Aufsichtsräte gewährleistet, die den gesetzlichen Zuständigkeiten der Aufsichtsräte ent- spricht. erKLÄrung Zur unTernehMenSFÜhrung Der Vorstand der SAP AG hat im Rahmen der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der SAP AG für das Geschäftsjahr 2010 die erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB abgegeben. Die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung zur Unternehmensführung wurde 2009 durch das bilanzrechts- modernisierungsgesetz (BilMoG) für börsennotierte Aktien- gesellschaften neu eingeführt. Die Erklärung ist entweder im Lagebericht oder auf der Internetseite der Gesellschaft 25CorporateGovernanceBericht