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Report Investor: Solar-Fabrik AG - Geschäftsbericht 2010

38 § 289 Abs. IV (1) bzw. § 315 Abs. IV (1) HGB Das voll einbezahlte Grundkapital der Solar-Fabrik AG, wie es im vorliegenden Konzernabschluss ausgewiesen wird, ist ein- geteilt in 12.853.499 auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Die Stückaktien sind somit gemäß § 8 Abs. 3 AktG am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. § 289 Abs. IV (3) bzw. § 315 Abs. IV (3) HGB Es besteht folgende Beteiligung am Kapital, die 10 % der Stimmrechte überschreiten: Herr Alfred T. Ritter, Deutsch- land: 19,03 % = 2.445.872 Stückaktien. § 289 Abs. IV (6) bzw. § 315 IV (6) HGB Die Mitglieder des Vorstands werden gemäß §§ 84, 85 AktG bestellt und abberufen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder be- stimmt satzungsgemäß der Aufsichtsrat. Gemäß § 13 der Satzung der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat ermächtigt, Än- derungen und Ergänzungen der Satzung, die nur deren Fas- sung betreffen, zu beschließen. Die Satzung enthält keine über das Aktiengesetz hinausgehenden Bestimmungen, so- dass die aktienrechtlichen Regelungen zur Satzungsänderung gelten. § 289 Abs. IV (7) bzw. § 315 IV (7) HGB Genehmigtes Kapital Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 1. Juli 2008 wurde der Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 aufgehoben, der den Vorstand der Solar-Fabrik AG ermäch- tigte, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Juni 2012 das Grundkapital der Gesellschaft ein- oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 4.450.000,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die Hauptversammlung hat am gleichen Tag den Vorstand in diesem Zusammenhang ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. Juli 2013 das Grundkapital der Gesellschaft ein- oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 5.842.500,00 durch Ausgabe neu- er, nennwertloser, auf den Inhaber lautender Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2008). Der Vorstand entscheidet über einen Ausschluss des Bezugsrechts mit Zustimmung des Auf- sichtsrats. Der Vorstand der Solar-Fabrik AG hat am 29. Juli 2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 29. Juli 2010 be- schlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 11.685.000,00, das eingeteilt ist in 11.685.000 auf den Inha- ber lautende Stückaktien, um bis zu EUR 1.168.499,00 auf bis zu EUR 12.853.499,00 gegen Bareinlagen zu erhöhen. Die Solar-Fabrik AG hat anschließend am 30. Juli 2010 eine Akti- enplatzierung im Rahmen eines beschleunigten Bookbuil- ding-Verfahrens bei deutschen und internationalen Investo- ren erfolgreich durchgeführt. Platziert wurden dabei 1.168.499 Aktien, so dass aus der Genehmigung vom 1. Juli 2008 nur noch EUR 4.674.001,00 zur Verfügung stehen. Aktienoptionsprogramm 2007 (Bedingtes Kapital I) Mit Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 wurde das bisherige am 9. April 2002 beschlossene bedingte Kapital (bisheriges Bedingtes Kapital I) i.H.v. bis zu EUR 190.000,00 aufgehoben. Gleichzeitig wurde in der Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 die bedingte Erhö- hung des Grundkapitals durch Ausgabe von bis zu 400.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien um bis zu EUR 400.000,00 beschlossen. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2007 an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der Gesellschaft so- wie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ausgegeben werden. Die beding- te Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Be- zugsrechte ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eige- ne Aktien gewährt oder Barausgleich leistet. Die neuen Akti- 4.6 Zusätzliche Angabepflichten gemäß § 289 Abs. IV bzw. § 315 Abs. IV HGB