10 Für Mitglieder der Geschäftsführungs- sowie der Aufsichtsorgane einer börsennotierten Aktiengesellschaft besteht gemäß § 15a Wert- papierhandelsgesetz (WpHG) eine Mitteilungs- pflicht. Daraus ergibt sich, dass alle Personen, die Führungsaufgaben bei der Sto AG wahrneh- men, eigene Geschäfte mit Sto-Vorzugsaktien (Directors’ Dealings) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie der Sto AG innerhalb von fünf Werktagen mitteilen müssen. Im Geschäftsjahr 2008 wurden keine Directors’ Dealings gemeldet. Rechnungslegung und Abschlussprüfung Die Rechnungslegung des Sto-Konzerns erfolgt auf Basis der international anerkannten Grund- sätze der International Financial Reporting Standards (IFRS). Detaillierte Erläuterungen hierzu sind im Anhang dieses Geschäftsberichts abgedruckt. Der Jahresabschluss der Mutter- gesellschaft Sto AG wird weiterhin auf der Grundlage des deutschen Handelsgesetzbu- ches erstellt. Sowohl der Konzern- als auch der AG-Abschluss werden von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Der verantwortliche Abschlussprüfer nimmt an den Beratungen des Aufsichtsrats über den Jahres- und Konzernabschluss teil und berichtet im Rahmen dieser Sitzungen über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung. Während eines laufenden Geschäftsjahres informieren wir unsere Aktionäre und Dritte zusätzlich durch einen Halbjahresfinanzbericht sowie im ersten und zweiten Halbjahr jeweils durch eine Zwischenmitteilung der Geschäfts- führung. Auch diese Berichte werden bei Sto vor ihrer Veröffentlichung mit dem gesamten Aufsichtsrat erörtert. Sto AG | Corporate-Governance-Bericht
