ANHANG ZUM KONZERNABSCHLUSS 59 heißt, dass mit Vertragsabschluss bzw. Lieferung des Gerätes die Erlöse aus dem Verkauf der Hardware realisiert werden. Bei der Refinanzierung im Wege des Sale and Lease Back werden die Mietgegenstände an ein Refinanzie- rungsinstitut verkauft und zurückgeleast. Bei der Re- finanzierung der Kundenverträge ist der ta-Konzern je nach vertraglicher Ausgestaltung nach Ablauf der unkündbaren Grundmietzeit des Leasingvertrages verpflichtet, auf Verlangen des Refinanzierers (Andie- nungsrecht des Refinanzierers) das juristische Eigen- tum an den Produkten zurückzuerwerben. Sämtliche diesbezüglichen Sale and Lease Back-Verträge stellen im Verhältnis zum Refinanzierer gemäß ias 17 Finan- zierungsleasing dar. Der Barwert der Leasingver- pflichtungen wird unter den Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing ausgewiesen. Der Zinsanteil der Leasingzahlungen wird unter den Zinsaufwendungen ausgewiesen. vorräte Vorräte werden zum niedrigeren Wert aus Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräuße- rungswert angesetzt. Die Anschaffungskosten werden dabei grundsätzlich auf Basis von Durchschnittsprei- sen ermittelt. Die Herstellungskosten enthalten direkt zurechenbare Einzelkosten (wie Fertigungsmaterial und -löhne) sowie fixe und variable Material- und Fertigungsgemeinkosten. Der Nettoveräußerungs- wert ist der geschätzte, im normalen Geschäftsverlauf erzielbare Verkaufserlös abzüglich der notwendigen variablen Veräußerungskosten. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten enthalten keine Fremdkapi- talkosten. Niedrigere Werte am Abschlussstichtag aufgrund gesunkener Nettoveräußerungserlöse wer- den angesetzt. Soweit bei früher abgewerteten Vorrä- ten der Nettoveräußerungspreis gestiegen ist, wird die daraus resultierende Wertaufholung als Minde- rung des Materialaufwandes erfasst. Das vorfinan- zierte Zubehör (Tonereinheiten bei Kundengeräten vor Ort) wird auf Basis der geschätzten Mengen bzw. ge- schätzten durchschnittlichen Anschaffungskosten je Gerätetyp angesetzt. forderungen aus lieferungen und leistungen und sonstige forderungen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Sonstige Forderungen werden anfänglich zum beizu- legenden Zeitwert angesetzt und in der Folge zu fort- geführten Anschaffungskosten unter Abzug von Wertminderungen bewertet. Eine Wertminderung wird dann erfasst, wenn objektive Hinweise dafür vorliegen, dass die fälligen Forderungsbeträge nicht vollständig einbringlich sind. Bedeutende finanzielle Schwierigkeiten eines Debitors werden als Indikator angesehen, dass die Forderung wertgemindert ist. Die Höhe der Wertminderungen ergibt sich als Diffe- renz zwischen dem Buchwert der Forderung und der Höhe der erwarteten zukünftigen Cashflows. Die Wertminderung wird erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Sonstigen betrieb- lichen Aufwendungen ausgewiesen. Wenn eine For- derung uneinbringlich ist, wird sie abgeschrieben. Die Abschreibung wird gegen die Wertminderung gebucht. Spätere Geldeingänge auf bereits abgeschrie- bene Forderungen werden in der Gewinn- und Ver- lustrechnung unter den Sonstigen betrieblichen Erträgen erfasst. zahlungsmittel und zahlungsmittel äquivalente Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente um- fassen Bargeld, Sichteinlagen und andere kurzfristige hochliquide finanzielle Vermögenswerte. In der Bilanz werden ausgenutzte Kontokorrentkredite als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten unter den kurzfristigen Finanzschulden gezeigt. laufende und latente steuern Der Steueraufwand für das Geschäftsjahr umfasst sowohl laufende als auch latente Steuern. Steuern werden grundsätzlich in der Gewinn- und Verlust- rechnung erfasst, mit Ausnahme der Teile, die mit Sachverhalten verbunden sind, die direkt im Eigen- kapital erfasst werden. In diesem Fall werden auch die Steuern direkt im Eigenkapital erfasst. Der laufende Steueraufwand wird auf der Basis der am Bilanzstichtag gültigen Steuergesetze der Länder berechnet, in denen die Tochtergesellschaften tätig sind und steuerpflichtiges Einkommen erzielen. Die
