Report-Investor: ThyssenKrupp AG - Geschäftsbericht 2008 2009

75KonzernLagebericht Geschäftsfelder und Organisationsstruktur Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder für bestimmte Weltregionen. Ihr persönliches Wissen um Produkte und Märkte, kunden- und länderspezifische Besonderheiten sowie das Fachwissen be- züglich zentraler Konzernfunktionen gewährleisten eine effiziente und professionelle Steuerung des Konzerns. Zu den wichtigen Aufgaben des Vorstands zählt die Förderung hervorragender Nachwuchskräfte für Top-Führungspositionen. Die Leistungsträger erhalten schrittweise immer mehr Verantwortung und werden an anspruchsvollere Aufgaben herangeführt. Näheres zur Managemententwicklung bei ThyssenKrupp steht auf den Seiten 153-154. Vergütungsbericht Der Vergütungsbericht ist im Corporate-Governance-Bericht auf den Seiten 59-65 enthalten und Bestandteil des Konzernlageberichts. Übernahmerechtliche Angaben Im Folgenden sind die nach § 315 Abs. 4 HGB geforderten übernahmerechtlichen Angaben zum 30. September 2009 dargestellt. Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals Das gezeichnete Kapital (Grundkapital) der ThyssenKrupp AG beträgt unverändert 1.317.091.952,64 € und ist in 514.489.044 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt gleiche Rechte und in der Hauptversammlung je eine Stimme. 10 % der Stimmrechte überschreitende Kapitalbeteiligungen Es besteht eine direkte Beteiligung am Kapital der Gesellschaft, die 10 % der Stimmrechte überschrei- tet: Die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung, Essen, hat die ThyssenKrupp AG informiert, dass sie zum 30. September 2009 rund 25,33 % der Stimmrechtsanteile an der ThyssenKrupp AG hält. Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen Die Ernennung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands der ThyssenKrupp AG ergeben sich aus den §§ 84, 85 AktG und § 31 MitbestG in Verbindung mit § 6 der Satzung. Die Änderung der Satzung wird von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Be- schlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen; die §§ 179 ff. AktG sind anwendbar. Nach § 11 Abs. 9 der Satzung ist der Aufsichtsrat ermächtigt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung (Grundkapital und Aktien) entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen; falls das genehmigte Kapital bis zum 18. Januar 2012 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, kann er die Fassung des § 5 ebenfalls anpassen. Befugnisse des Vorstands zur Aktienausgabe Gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Januar 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 500 Mio € durch Ausgabe von bis zu 195.312.500 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Einzelheiten: Seiten 153-154 Einzelheiten: Seiten 59-65

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