
59an unsere aktionäre Corporate-Governance-Bericht 59AN UNSERE AKTIONÄRE Corporate-Governance-Bericht Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsfüh- rung. Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig laufend über wichtige Maß- nahmen und Vorgänge in ihren Ressorts. Ungeachtet der Gesamtverantwortung aller Vorstandsmit- glieder führen die einzelnen Mitglieder des Vorstands die ihnen zugewiesenen Ressorts im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse in eigener Verantwortung. Die nähere Ausgestaltung der Arbeit im Vorstand wird durch eine Geschäftsordnung für den Vorstand bestimmt, in der auch die dem Gesamtvorstand vor- behaltenen Angelegenheiten und sonstige Beschlussmodalitäten näher geregelt sind. Diese kann auf der Website der Gesellschaft eingesehen werden. Die Verteilung der Ressorts auf die einzelnen Mitglie- der des Vorstands ergibt sich aus einem Geschäftsverteilungsplan, der Bestandteil der Geschäfts- ordnung ist. Der Vorstand stimmt die strategische Ausrichtung des Unternehmens regelmäßig mit dem Auf- sichtsrat ab, sorgt für deren Umsetzung und erörtert mit dem Aufsichtsrat in regelmäßigen Abständen den Stand der Umsetzung. Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Geschäftsentwicklung, der Finanz- und Ertragslage, der Planung und Zielerreichung, der Risikolage sowie des Risikomanagements. Abweichungen des Ge- schäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen werden dabei erläutert und begründet. Die Be- richterstattung des Vorstands umfasst auch das Thema Compliance, also die Maßnahmen zur Einhal- tung von gesetzlichen Bestimmungen und unternehmensinternen Richtlinien. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die in der Regel mindestens zweimal im Monat stattfinden und grundsätzlich vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet werden. Jedes Mitglied des Vorstands kann die Einberufung einer Sitzung unter Mitteilung des Beratungsgegenstands verlangen; ebenso kann jedes Mitglied verlangen, dass ein Gegenstand in die Tagesordnung einer Sitzung aufgenommen wird. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit der einfachen Mehrheit der an der Beschluss- fassung teilnehmenden Mitglieder. Bestimmte Vorstandsentscheidungen von besonderem Gewicht bedürfen der Zustimmung des Auf- sichtsrats. Sie sind von der Hauptversammlung beschlossen worden und in der Satzung der Thyssen- Krupp AG festgelegt. So entscheidet der Aufsichtsrat nach § 7 der Satzung beispielsweise über grund- sätzliche Änderungen der Konzernorganisation und die jährliche Investitionsplanung des Konzerns sowie deren Finanzierung. Ebenfalls zustimmungspflichtig sind die Begründung und Aufgabe von Betei- ligungen an anderen Unternehmen, sofern der Wert der Maßnahme im Einzelfall den Betrag von 25 Mio € übersteigt. Informationen zur Zusammensetzung des Vorstands und zu den einzelnen Vorstandsmitgliedern können den Seiten 46–47 entnommen werden. Arbeitsweise des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat bestellt, überwacht und berät den Vorstand und ist in Entscheidungen, die von grund- legender Bedeutung für das Unternehmen sind, unmittelbar eingebunden. Grundlegende Entscheidun- gen benötigen seine Zustimmung. Einzelheiten: Seiten 46–47