veröffentlicht. Diese Entsprechenserklärung sowie weitereInformationenzumThemaCorporateGovernance bei der USU Software AG sind in dem vorangegangenen Kapitel Corporate Governance Bericht 2009 dieses Geschäftsberichts enthalten. Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses Der Aufsichtsrat erteilte der Prof. Dr. Binder, Dr. Dr. Hille- brecht &PartnerGmbHWirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, nach einem ent- sprechenden Beschluss durch die Hauptversammlung den Prüfungsauftrag und stimmte gleichzeitig die Prüfungsschwerpunkte für das Geschäftsjahr 2009 ab. Gemäß Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex hat der Aufsichtsrat im Vorfeld eine Erklärung des Abschlussprüfers eingeholt, in der dieser bestätigt, dass zwischen dem Abschlussprüfer und seinen Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits keine beruflichen, finanziellen persönlichen oder sonstigen Beziehungen bestehen. Die Prof. Dr. Binder, Dr. Dr. Hillebrecht & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,Steuerberatungsgesell- schaft, hat den vom Vorstand nach den Regeln des HGB aufgestellten Jahresabschluss 2009, den Konzern- abschluss 2009 nach IFRS sowie den Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungs- vermerk versehen. Dem Aufsichtsrat wurden die genann- ten Abschlussunterlagen inklusive des Gewinnver- wendungsvorschlags des Vorstands sowie die Prüfungs- berichte des Abschlussprüfers rechtzeitig zur Prüfung ausgehändigt. Auf der Bilanz feststellenden Sitzung am 8. März 2010 berichtete der Abschlussprüfer über die we- sentlichen Ergebnisse der Prüfung. Nach Abschluss der eigenen Prüfung sowie ausführlicher Erörterung mit dem Vorstand und dem Abschlussprüfer hat sich der Aufsichts- rat dem Ergebnis des Abschlussprüfers angeschlossen und keine Einwendungen erhoben. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gleichzeitig stimmte der Aufsichtsrat der Beschlussvorlage des Vorstands zur Gewinnverwendung zu, den nach HGB ermittelten Bilanzgewinn der USU Software AG zum 31. Dezember 2009 in Höhe von TEUR 3.208 wie folgt zu verwenden: • Zahlung einer Dividende von EUR 0,15 je Stückaktie für 10.021.054 Stückaktien bzw. TEUR 1.503 • Vortrag des verbleibenden Gewinns von TEUR 1.705 auf neue Rechnung. Zudem hat sich der Aufsichtsrat mit den Pflichtangaben gemäß § 289 Abs. 4 sowie § 315 Abs. 4 HGB und dem zugehörigen Bericht befasst. Dahingehend verweist der Aufsichtsrat auf die Angaben und Erläuterungen im Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2009. Der Aufsichtsrat hat seiner- seits eine Prüfung des Berichts und der darin enthaltenen Angaben und Erläuterungen vorgenommen und stellte fest, dass diese vollständig sind. Insofern macht sich der Aufsichtsrat diese zu Eigen. Des Weiteren hat der Vorstand der USU Software AG als Konzern-Muttergesellschaft der USU-Gruppe gemäß § 312 AktG einen Bericht über Beziehungen der Gesell- schaft zu verbundenen Unternehmen und nahe stehen- den Personen für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 (im Folgenden kurz: „Abhängig- keitsbericht“) erstellt und darin folgende Schlusserklä- rung abgegeben: „Ich erkläre, dass die USU Software AG nach den Umstän- den, die mir in dem Zeitpunkt bekannt waren, in dem die Rechtsgeschäfte vorgenommen wurden, bei jedem Rechtsgeschäft eine angemessene Gegenleistung erhal- tenhat.Maßnahmen,diedieGesellschaft benachteiligen, wurden nicht getroffen.“ Die Prof. Dr. Binder, Dr. Dr. Hillebrecht & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,Steuerberatungsgesell- schaft, hat den Abhängigkeitsbericht geprüft und folgen- den Bestätigungsvermerk erteilt: „Nach unserer pflichtgemäßen Prüfung und Beurteilung bestätigen wir, dass 1. die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind, 2. bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war.“ SEITE 39
