folgt unter Berücksichtigung des vorangegangenen Geschäftsverlaufs. Für die ewige Rente wurde kein Wachstum unterstellt. » Zur Ermittlung des Barwertes der Cashflows er- folgt eine Diskontierung der freien Zahlungsströme auf den Zeitpunkt der Überprüfung der Werthaltig- keit mit risikoäquivalenten Kapitalisierungszinssät- zen zwischen 8% und 9%, der die jeweilige Rendite der Geschäftsbereiche widerspiegelt. » Ist der erzielbare Betrag einer cash generating unit geringer als sein Buchwert, wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zunächst eine Wertminderung auf den Geschäfts- und Firmenwert vorgenommen. Der übersteigende Betrag wird proportional von den nicht monetären Vermögenswerten abgesetzt. » Bei Wegfall des Grundes für eine in Vorjahren er- fasste Wertminderung erfolgt, mit Ausnahme des Ge- schäfts- oder Firmenwerts, eine Wertaufholung bis höchstens zu den fortgeführten Anschaffungskosten. » Für das abgelaufene Geschäftsjahr wurden die Werthaltigkeitstests betreffend die Buchwerte der Geschäfts- oder Firmenwerte gem. IAS 36 auf der Basis des Nutzenwerts von cash generating units zum 30.09.2009 durchgeführt, die entsprechend den Führungsstrukturen des Konzerns definiert wur- den. Wertminderungen ergaben sich hieraus keine. Finanzinstrumente Grundlagen » FinanzinstrumentesindVerträge,diegleichzeitigbei einemUnternehmenzueinemfinanziellenVermögens- wertundbeidemanderenzueinerfinanziellenVerbind- lichkeit führen. Dazu gehören sowohl originäre Finanz- instrumente (z. B. Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen), derivative Finanzinst- rumente(GeschäftezurAbsicherunggegenWertände- rungsrisiken)alsauchSicherungsbeziehungen(z.B.De- visenterminkaufbeiFremdwährungsverbindlichkeiten). » Marktübliche Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten werden grundsätzlich zum Erfül- lungstag bilanziert. » Finanzinstrumente werden zum Zeitpunkt der erst- maligen Erfassung zum beizulegenden Zeitwert be- wertet. Mit Ausnahme derjenigen Finanzinstrumente, deren Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgt, werden darüber hinaus transaktionskosten berücksichtigt, soweit sie direkt dem Erwerb zuge- rechnet werden können. » Die Folgebewertung der in der Uzin Utz-Gruppe bilanzierten Finanzinstrumente erfolgt gemäß den in IAS 39 i.V.m. IFRS 7 definierten Bewertungskategori- en. Die Einordnung der Finanzinstrumente in die Be- wertungskategorien erfolgt nach ihrem erstmaligen Ansatz. Die Uzin Utz-Gruppe verfügt zum Bilanzstich- tag über Finanzinstrumente der folgenden Kategorien: − Kredite und Forderungen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, − Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und − Finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. » Die Zuordnung zu den einzelnen Bewertungs- kategorien erfolgt auf Basis der folgenden Kriterien: − Kredite und Forderungen sind nicht derivative fi- nanzielle Vermögenswerte mit festen oder be- stimmbaren Zahlungen, die nicht an einem akti- ven Markt notiert sind. Nach der erstmaligen Er- fassung werden die Kredite und Forderungen zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwen- dung der Effektivzinsmethode abzüglich Wert- berichtigungen für Wertminderungen bewertet. Wertminderungen auf Forderungen werden ent- sprechend der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls gebildet; dem allgemeinen Ausfall- und Zinsrisi- ko wird unter Berücksichtigung der Erfahrungs- werte aus der Vergangenheit Rechnung getragen. − Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert be- wertetefinanzielleVermögenswerte umfassen zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermö- genswerte, finanzielle Vermögenswerte, die in diese Kategorie designiert werden und Derivate, die die Bilanzierungskriterien für Sicherungsge- schäfte gem. IAS 39 nicht erfüllen. Derivate wer- den als zu Handelszwecken gehalten eingestuft, mit Ausnahme von Derivaten, die als Sicherungs- instrument eingestuft werden und als solche ef- fektiv sind. Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte werden in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert erfasst, wobei Gewinne und Verluste erfolgswirk- sam vereinnahmt werden. Der Konzern hat mit Ausnahme der Derivate keine Vermögenswerte als zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft. − Finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführ- ten Anschaffungskosten bilanziert werden, um- fassen neben den Finanzverbindlichkeiten und den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leis- tungen, nicht derivative sonstige finanzielle Ver- bindlichkeiten. Die Bewertung erfolgt zu fortge- führten Anschaffungskosten unter Berücksichti- gung der Effektivzinsmethode. » Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Ver- bindlichkeiten werden grundsätzlich unsaldiert aus- gewiesen. Eine Saldierung erfolgt nur dann, wenn ein Rechtsanspruch aus Verrechnung besteht, und beab- sichtigt ist, einen Ausgleich auf Nettobasis herbeizu- führen. Bei kurzfristigen finanziellen Vermögenswer- ten und finanziellen Verbindlichkeiten entspricht der bilanzierte Buchwert einer angemessenen Schätzung des beizulegenden Zeitwerts. » Gemäß IAS 39 werden entsprechende Wertminde- rungen vorgenommen, wenn objektive Hinweise auf eine Wertminderung vorliegen. Dabei werden finan- zielle Vermögenswerte sowohl einzeln (Einzelwertbe- richtigung) als auch in Gruppen auf mit vergleichba- ren Ausfallrisiken (Portfoliowertberichtigungen) hin- sichtlich eines Wertminderungsbedarfs untersucht. Die Wertminderungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen Aufwendun- gen gezeigt. Allen erkennbaren Ausfallrisiken wur- de in ausreichender Höhe Rechnung getragen. Das theoretisch verbleibende Ausfallrisiko aus finanziel- len Vermögenswerten entspricht grundsätzlich den bilanzierten Werten, wobei für den überwiegenden teil der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eine Warenkreditversicherung abgeschlossen wurde, die das Ausfallrisiko vermindert. » Finanzielle Vermögenswerte werden ausgebucht, wenn die vertraglichen Rechte auf Zahlungen aus KoNZERN-ANHANG 55
