Report-Investor: VBH Holding AG - Geschäftsbericht 2009

57 Stimmrechtsanteil an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, Deutschland, am 17.11.2009 die Schwellen von 10 % der Stimmrechte überschritten hat und an diesem Tag 10,06 % (4.615.658 Stimmrechte) beträgt. Davon sind ihm 10,06 % (4.615.658 Stimmrechte) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen. Die zugerechneten Stimmrechte werden von folgendem von ihm kontrollierten Unternehmen, dessen Stimmrechtsanteil an der VBH Holding AG 3 % oder mehr beträgt, gehalten: Ascalon Holding GesmbH, Wien, Österreich. Die Ascalon Holding GesmbH, Wien hat der Gesellschaft nach § 21 Abs. 1 WpHG am 19.11.2009 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, Deutschland, am 17.11.2009 die Schwelle von 10 % überschritten hat und nunmehr 10,06 % (4.615.658 Stimmrechte) beträgt. Weitere direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 % der Stimmrechte überschreiten, waren zum Bilanz- stichtag nicht bekannt. Aktien mit Sonderrechten Es bestehen keine Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen. Stimmrechtskontrolle bei Arbeitnehmerbeteiligung Es ist dem Vorstand nicht bekannt, dass Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind, die ihre Kontroll- rechte nicht unmittelbar ausüben. Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Satzungsänderungen Der Vorstand der VBH Holding AG besteht aus mindestens zwei Personen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt im Übrigen der Aufsichtsrat. Die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 84 und 85 AktG. Mit Ausnahme einer gerichtlichen Ersatzbestellung ist für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern allein der Aufsichtsrat zuständig. Er bestellt Vorstandsmit- glieder auf höchstens 5 Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens 5 Jahre, ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vor- stands ernennen. Entsprechend den Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ist bei Erstbestellungen die maximal mögliche Bestelldauer von 5 Jahren nicht die Regel. Die Änderung der Satzung der VBH Holding AG bedarf nach § 17 Abs. 2 der Satzung abweichend von § 179 Abs. 2 AktG eines Beschlusses der Hauptversammlung mit lediglich der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht Gesetz Konzernlagebericht

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